Was Sie als Betrieb wirklich müssen.
Wenn Sie eine Lüftungs- oder Klimaanlage betreiben, treffen Sie Pflichten – unabhängig davon, ob Sie das Gebäude besitzen oder gemietet haben. Hier steht in verständlicher Form, worum es geht. Ohne Paragrafendschungel, aber mit den Fundstellen, damit Sie es nachlesen können.
Stand: August 2026
Jährliche Prüfung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Lüftungs- und Klimaanlagen sind mindestens einmal jährlich zu prüfen – längstens im Abstand von 15 Monaten. Die Befunde sind drei Jahre lang aufzubewahren. Grundlage ist § 13 der Arbeitsstättenverordnung (AStV).
Dazu kommt die laufende Verpflichtung: Anlagen sind so zu kontrollieren und zu reinigen, dass sie funktionsfähig und hygienisch einwandfrei bleiben (§ 27 Abs. 8 AStV).
Was das praktisch heißt: Einmal im Jahr kommt ein Fachbetrieb, prüft, dokumentiert – und Sie legen das Protokoll ab. Kommt eine Kontrolle, haben Sie es. Kommt ein Schaden, haben Sie es auch.
§ 13 AStV · § 27 Abs. 8 AStVAlle Fristen im Überblick
| Was | Intervall | Nachweis | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Lüftungs- und Klimaanlage prüfen | mindestens jährlich, längstens 15 Monate | Befund, 3 Jahre aufbewahren | § 13 AStV |
| Anlage kontrollieren und reinigen | laufend, nach Nutzung und Verschmutzung | Protokoll empfohlen | § 27 Abs. 8 AStV |
| Brandschutzklappen prüfen | mindestens jährlich | Protokoll je Klappe | ÖNORM H 6031 |
| Küchenabluft, Hauben und Kanäle reinigen | abhängig von der Küchenauslastung | Nachweis für die Versicherung | Brandschutz, Versicherungsvertrag |
| Filterwechsel | nach Druckverlust und Standzeit | Vermerk im Wartungsprotokoll | ÖNORM H 6021, Herstellerangabe |
Die Tabelle ist ein Anhaltspunkt, keine abschließende Aufzählung. Was für Ihren Betrieb konkret gilt, hängt an Anlage, Nutzung und Betriebsart – und manchmal am Versicherungsvertrag, der strengere Intervalle verlangen kann als die Verordnung.
Hygiene: reinigen, nicht nur prüfen
Eine Prüfung stellt fest, in welchem Zustand die Anlage ist. Sie ändert diesen Zustand nicht. Genau hier liegt das Missverständnis, das uns am häufigsten begegnet: Ein Betrieb hat ein Prüfprotokoll, hält damit die Frist ein – aber die Anlage wurde seit Jahren nicht gereinigt.
Die ÖNORM H 6021 behandelt Reinigung und Hygiene raumlufttechnischer Anlagen. Sie beschreibt, wie der Verschmutzungsgrad beurteilt wird und woran sich der Reinigungsbedarf bemisst. Praktisch heißt das: Nicht das Datum entscheidet, sondern der Zustand. Eine Anlage in einer Fritteusenküche ist nach einem Jahr in einem anderen Zustand als dieselbe Anlage in einem Büro.
Woran Sie Reinigungsbedarf auch ohne Messgerät merken: Der Volumenstrom lässt spürbar nach, es riecht beim Anlaufen, an den Auslässen setzt sich Staub ab, oder die Anlage wird lauter, weil der Ventilator gegen Widerstand arbeitet.
Küchenabluft: das Versicherungsthema
In gewerblichen Küchen lagert sich Fett in Hauben, Filtern und Abluftkanälen ab. Diese Ablagerungen sind eine Brandlast, und sie reduzieren die Absaugleistung – was Sie an Geruch, Wärme und Luftqualität in der Küche merken.
Der Punkt, den viele unterschätzen: Nach einem Brand fragt die Versicherung als Erstes nach der Dokumentation. Wer nicht nachweisen kann, dass die Anlage regelmäßig geprüft und gereinigt wurde, hat ein Problem – unabhängig davon, wie der Brand entstanden ist.
Brandschutzklappen
Brandschutzklappen verhindern, dass sich Feuer und Rauch über die Lüftungskanäle im Gebäude ausbreiten. Sie sind nach ÖNORM H 6031 mindestens einmal jährlich einer Funktions- und Sichtprüfung zu unterziehen, und die Prüfung ist je Klappe zu protokollieren.
Wichtig für Sie: Eine nicht fachgerecht durchgeführte Prüfung ist schlechter als keine – sie erzeugt ein Dokument, auf das Sie sich verlassen, das im Ernstfall aber nicht hält. Auffällig niedrige Preise je Klappe sind hier ein Warnsignal, kein Schnäppchen.
Was genau geprüft wird, wie es abläuft und was in der Praxis schiefgeht →
Wen die Pflicht trifft – Eigentümer oder Mieter?
Die Pflichten aus der Arbeitsstättenverordnung treffen den Arbeitgeber für seine Arbeitsstätte. Betreiben Sie in gemieteten Räumen eine Küche mit Abluftanlage, sind Sie damit in der Verantwortung – unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und wer die Anlage seinerzeit eingebaut hat.
Was der Mietvertrag regelt, ist eine davon getrennte Frage: Er verteilt die Kosten zwischen Eigentümer und Mieter. Er nimmt Ihnen aber nicht die öffentlich-rechtliche Pflicht ab, dass die Prüfung stattfindet. Im Zweifel gilt: Lieber einmal zu viel geprüft und den Kostenersatz nachher geklärt, als sich im Schadensfall auf eine Vertragsklausel zu berufen.
Bei mehreren Nutzern in einem Objekt – etwa Gastronomie im Erdgeschoss, Büros darüber – lohnt es sich, einmal festzuhalten, wer welche Anlagenteile prüfen lässt. Diese Klärung ist meist ein Telefonat und erspart im Ernstfall die Diskussion, wer es hätte tun müssen.
Und wenn Sie es bisher nicht gemacht haben?
Dann sind Sie in guter Gesellschaft, und es ist kein Drama. Wir fangen mit einer Bestandsaufnahme an: Welche Anlagen sind da, in welchem Zustand, was ist dringend und was hat Zeit. Danach wissen Sie, wo Sie stehen – und ab dann läuft es von selbst, weil wir Sie an den Termin erinnern.
Anlagen-Check anfragen – 249 € netto
Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Welche Vorschriften auf Ihren Betrieb konkret zutreffen, hängt von Anlage, Nutzung und Betriebsart ab – wir sehen uns das beim Termin gemeinsam an.
Reden wir zehn Minuten darüber.
Sagen Sie uns, welche Anlagen Sie haben – wir sagen Ihnen, was geprüft werden muss und was es kostet. Ohne Verpflichtung.
Angebot binnen 48 Stunden.
WHK